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Donnerstag, 25. April 2024
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Grunderwerbsteuer / Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechts PDF Drucken E-Mail
Der Bundesfinanzhof hat sich mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Vorausset-zungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungssteuer abgezogen wurde. Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind gem. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Grund-stücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-ergesetzes. Soweit die Schenkung unter eine Vorlage (z.B. der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts) erfolgt, die bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, unterliegt der Vorgang jedoch hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Vorliegend bewertete das Finanzamt den Wert des Wohnrechts mit € 109.170,00. Konkret betroffen von der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind beispielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unter-liegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen dagegen sind Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stiefkinder). Entsprechendes gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stiefkindern. Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten (§ 3 Nr. 4 u. 6 GrEStG). Denn, ob der Wert des Wohn-rechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinanderstehen (BFH, Urteil vom 20.11.2013 – II R 38/12).
 
Aufwendungen für Verzicht auf ein Wohnrecht als Werbungsksoten PDF Drucken E-Mail

Der BFH hat aktuell entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger eine mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vermietet und im Gegenzug für den Verzicht des dinglich Nutzungsberechtigten dessen Mietkosten für eine andere Wohnung übernimmt (BFH Urteil v. 11.12.2012 - IX R 28/12

 
Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten PDF Drucken E-Mail
Der Ehemann hatte seiner Ehefrau eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt. Dort befand sich aber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der familiäre Lebensmittelpinkt der Eheleute. Dieser befand sich in E. Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist gem. BFH- Urteil vom 18.07.2013 kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.
 
FOCUS-Spezial "Deutschlands Top-Anwälte" PDF Drucken E-Mail
Rechtsanwalt Kieser gehört zu den Top-Anwälten in ganz Deutschland. Dies ermittelte das Nachrichtenmagazin FOCUS. Rechtsanwalt Kieser überzeugt durch eine hohe Fachkompetenz und Expertise im Fachbereich Erbrecht.
 
Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung PDF Drucken E-Mail
Der BFH hatte erneut einen Fall der sogenannten Kettenschenkung zu entscheiden. Im Urteilsfall erhielt ein Sohn von seiner Mutter mit notariell beurkundetem Vertrag Wohnungseigentum bestehend aus einer Eigentumswohnung und damit verbundenen Miteigentumsanteilen an weiteren Grundstücken geschenkt. Als Gegenleistung wurden zu Gunsten der Mutter ein Wohnrecht sowie u.a. Ansprüche auf Wart- und Pflege u.a. vereinbart. Zudem musste der Sohn sich das Übertragene auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Mit weiterer Urkunde vom selben Tag übertrag der Sohn die Hälfte des ihm von seiner Mutter übertragenen Grundbesitzes an seine Ehefrau. Die Auflassung sollte ohne Zwischeneintrag des Sohnes im Grundbuch erfolgen. Das Finanzamt ging ebenso wie das Finanzgericht von einer Schenkung der Mutter zur Hälfte an den Sohn und dessen Ehefrau aus. Der BFH hob mit Urteil vom 18.07.2013 – II R 37/11 – die Entscheidung auf und stellte fest, dass eine Schenkung unter Lebenden von der Mutter an die Ehefrau des Sohnes nicht vorlag. Es handelte sich um einen Fall der sogenannten Kettenschenkung. Die Weiterübertragung erfolgte im vorliegenden Fall, ohne dass eine Verpflichtung des Sohnes bestand, den Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seine Ehefrau weiter zu übertragen.
 
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