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Mittwoch, 24. April 2024
Unfallschadensregulierung PDF Drucken E-Mail
Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur verpflichtet sein
Zur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische Instandsetzungsarbeiten („Notreparatur“) wieder fahrbereit zu machen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt gewesen war. Dabei war die linke vordere Ecke (Schwerpunkt Scheinwerfereinheit) beschädigt worden. Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, unterblieb monatelang eine Instandsetzung des Pkw. Der Autofahrer verlangte einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 5.598 EUR. Den entschädigungspflichtigen Zeitraum gab er mit 186 Tagen an. Erst nach drei Monaten hatte er zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug „aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können“. Einen Kredit erhalte er nicht. Sein Einkommen betrage nur 620 EUR netto, während seine Frau (Studentin) einen 400-Euro-Job habe. Selbst für eine Notreparatur habe das Geld nicht gereicht.

Das OLG begrenzte den Ausfallzeitraum jedoch auf 32 Kalendertage. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Dem Autofahrer sei eine „Notreparatur“ zuzumuten gewesen. Die Beschädigungen seien verhältnismäßig geringfügig gewesen, der Wagen zudem schon 16 Jahre alt mit hoher Laufleistung (207.000 km) und einigen Vorschäden. Für rund 370 EUR habe der Wagen in einer Werkstatt provisorisch wieder fahrbereit gemacht werden können. Dass der Kläger einen Betrag dieser Größenordnung nicht habe finanzieren können, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Und selbst wenn, hätte er davon die gegnerische Versicherung frühzeitig unterrichten müssen (OLG Düsseldorf, I-1 U 110/07).
 
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