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Donnerstag, 12. Dezember 2024
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Die gesetzliche Betreuung

Im Bereich der Vermögensbildung und der Versicherungen ist es für viele heute selbstverständlich, Vorsorge zu treffen. Was aber ist, wenn man infolge eines Unfalles, einer schweren Erkrankung oder durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter, seine Angelegenheiten nicht mehr wie gewohnt selbst regeln kann? Wer trifft dann die Entscheidungen, wenn man selbst vorübergehend oder auf Dauer hierzu nicht mehr in der Lage ist? Wie kann man sicherstellen, dass die eigenen Vorstellungen und Wünsche auch nach solchen Schicksalsschlägen im Hinblick auf ein menschenwürdiges Dasein Beachtung finden? Diese Fragen werden leider von vielen verdrängt oder auf später hinausgeschoben. Dabei kann es sehr schnell zu spät sein, denn niemand ist sicher davor, ganz plötzlich durch einen Unfall oder Schlaganfall dauerhaft das Bewusstsein zu verlieren oder körperlich und geistig behindert zu sein.

Wer wird Betreuer ?

Kann man aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (ehemals Vormundschaftsgericht) auf Antrag einen Betreuer. Diesen Antrag stellen z. B. automatisch die behandelnden Ärzte oder die Sozialstation im Krankenhaus, wenn mangels Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen ein gesetzlicher Vertreter für die Einwilligung in operative Eingriffe oder risikohafte Behandlungsmaßnahmen benötigt wird. Dies geschieht auch, wenn es Angehörige gibt und diese nicht bevollmächtigt sind zu handeln.

Der Betreuer kann für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und andere mehr verpflichtet werden.

Das Betreuungsgericht hat bei der Bestellung des Betreuers bezüglich der Auswahl der Person einen Ermessensspielraum. Schlägt der Betroffene nicht selbst einen Betreuer vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers einerseits auf die verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Bindungen - insbesondere zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner - andererseits auch auf die Gefahr von Interessenkollisionen sowie von Interessenkonflikten oder auch auf die offensichtliche Überforderung der Angehörigen, Rücksicht zu nehmen. Im letzteren Fall bedeutet dies, dass ein fremder Dritter als Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt werden muss.

Welche Pflichten hat der Betreuer ?

Der Betreuer selbst, ganz gleich ob naher Verwandter oder fremder Dritter, unterliegt im Rahmen seiner Betreuerpflichten immer der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Mag dies bei fremden Dritten, die das Betreueramt ausüben, noch sinnvoll erscheinen, wird dieses Aufsichtsrecht bei Eheleuten, Kindern, dem Lebenspartner oder sonstigen nahen Verwandten zurecht als Einmischung in familiäre Angelegenheiten empfunden.

Der Betreuer hat bei Übernahme und Beginn der Betreuung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und beim Betreuungsgericht einzureichen sowie jährlich dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen Bericht zu erstatten.

Ebenso hat er über die Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Diese Rechnungslegung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über Vermögensabgänge und Vermögenszugänge Auskunft geben und ist mit Belegen zu versehen. Das Betreuungsgericht prüft dann diese Rechnungslegung dahingehend, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist, und verlangt von dem Betreuer soweit erforderlich eine Berichtigung und Ergänzung.

Ist Betreuer der Vater, die Mutter, der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein Abkömmling des Betreuten, so kann dieser auf Antrag u.a. von der Verpflichtung zur Rechnungslegung, durch das Betreuungsgericht entbunden werden. Ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Ist eine solche Entbindung von der jährlichen Rechnungslegung vom Betreuungsgericht entschieden worden, besteht trotzdem die Pflicht, jeweils nach Ablauf von zwei Jahren, dem Vormundschaftsgericht eine Übersicht über den Bestand des verwalteten Vermögens einzureichen. Daneben hat der familiäre Betreuer die Pflicht nach Beendigung der Betreuung dem Betreuungsgericht eine Schlussrechnung vorzulegen, d.h. eine Rechenschaftslegung über den gesamten Zeitraum der Vermögensverwaltung zu verfassen. Eine Befreiung hiervon ist nicht möglich.

Auch der Ehegatte, Abkömmling, der Lebenspartner und der nahe Angehörige unterliegt damit für die Zeit der gesetzlichen Betreuung der Aufsicht des Betreuungsgerichts.

Viele Menschen wollen eine solche staatliche Bevormundung ihrer Angehörigen und somit auch mittelbar der eigenen Person nicht und ebensowenig die Betreuung durch eine ihnen völlig fremde Person.

Beides kann mit Erstellung einer sogenannten privaten Vorsorgeregelung vermieden werden.

 
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