Letztwillige Zuwendungen für Pflege und Versorgung im Alter |
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In der Praxis ist immer häufiger der Wunsch anzutreffen, demjenigen testamentarisch etwas zuzuwenden, der den Erblasser pflegt oder sich in sonstiger Weise für ihn einsetzt. Oftmals wird jedoch das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem der Erblasser noch gar nicht weiß, ob er vor seinem Tod tatsächlich pflegebedürftig wird und wer ihn bei Eintritt dieses Falles pflegen würde. In dieser Situation ist es dem Erblasser nicht möglich, die Person des Erben in seinem Testament namentlich zu benennen, sondern er bedenkt abstrakt denjenigen, der an „ihn pflegt“. Das OLG München hat nunmehr mit Beschluss vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13 – entschieden, dass eine solche Verfügung unwirksam ist. Sie verstößt gegen das Verbot der Drittbestimmung. Der Erblasser darf die Entscheidung über den Empfänger seiner Zuwendung nicht auf einen Dritten verlagern.
Um dem Willen des Erblassers dennoch Geltung zu verschaffen, bietet sich in der Praxis an, der Person, die den Erblasser im Alter pflegt und versorgt ein Vermächtnis zuzuwenden und dieses Vermächtnis mit dem Bestimmungsrecht eines Dritten, z.B. eines Testamentsvollstreckers, zu verbinden. Notwendig sind die hinreichend genaue Bestimmung des Personenkreises und die Kriterien für die Auswahl des letztlich Bedachten. Ist dem Erblasser auch eine genaue Bestimmung des Personenkreises nicht möglich, so besteht schlussendlich noch die Möglichkeit einer sogenannten Zweckauflage, bei der der Erblasser die bestimmte Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerden oder einem Dritten überlassen kann.
In der Praxis ist in allen Fällen auf eine rechtlich und fachmännisch qualifizierte Formulierung zu achten.
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