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Donnerstag, 12. März 2026
Pflichten von Bevollmächtigten bei Ausübung einer Vorsorgevollmacht PDF Drucken E-Mail
Die Pflichten eines Bevollmächtigten bei Ausübung einer Vorsorgevollmacht beschäftigen zunehmend die Gerichte. Wie wichtig es ist, das jeder Vorsorgevollmacht zugrunde liegende Grundverhältnis zu regeln, zeigt eine Entscheidung des OLG Schleswig. Die Erblasserin wurde von ihren beiden Töchtern zu je ½ beerbt. Der einen Tochter erteilte die Erblasserin zunächst eine Bankvollmacht, kurze Zeit später eine umfassende schriftliche Vorsorgevollmacht. Anschließend trat der Vorsorgefall ein, denn die Erblasserin konnte aus gesundheitlichen Gründen selbst keine Bankgeschäfte mehr vornehmen. Die Bevollmächtigte hob mittels der Vorsorgevollmacht unstreitig Geld vom Konto der Mutter ab. Des Weiteren löste sie auf Anweisung der Erblasserin zwei Sparbücher und ein Depotkonto zum Kauf von Goldbarren auf. Die miterbende Schwester klagte auf Erstattung der Geldabhebungen und Herausgabe der Goldbarren an den Nachlass, denn die Beklagte konnte den Verbleib eines Teils der Gelder und der Goldbarren nicht nachweisen. Das Gericht verurteilte die Beklagte auf Zahlung der nicht nachgewiesenen Gelder und zum Ersatz des Wertes der Goldbarren mit folgender Begründung: Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird i.d.R. nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein. Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthaben Goldbarren zu kaufen und diese dem Vollmachtgeber auszuhändigen, spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten trifft den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauens-verhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind (OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014 - 3 U 50/13).
 
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