Letztwillige Verfügungen werden häufig solange aufgeschoben, bis es zu spät ist. Wer jedoch ein behindertes Kind auch nach seinem Tod gut versorgt wissen möchte, ist gut beraten, ein sogenanntes Behindertentestament zu errichten.
Denn ist das Kind auf staatliche Leistungen angewiesen, droht der Zugriff des Staates auf den Nachlass nach dem Tod der Eltern. Der Wunsch der Eltern, dem behinderten Kind durch ein Behindertentestament auch nach dem eigenen Tod zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu sichern, die die Sozialhilfe nicht decken würde, ist laut Bundesge-richtshof zu respektieren. Um den Nachlass gegen den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. So z.B. die Einsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung und dessen Geschwister als Nacherben. Setzt man das Geschwisterkind nach dem Tod des behinder-ten Kindes zum Nacherben ein, dann wird das Geschwisterkind nicht etwa Erbe des be-hinderten Kinds, sondern erbt direkt von den Eltern. Auf diese Weise greift die sozialhilfe-rechtliche Erbenhaftung aus § 102 SGB XII nicht und der Nacherbe haftet nicht für die in den letzten 10 Jahren vom behinderten Kind bezogenen Sozialhilfeleistungen. Ist das Geschwister Kind „nur“ Nacherbe, geht der Sozialhilfeträger somit wieder leer aus.
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