Home arrow Service arrow Arbeitsrecht arrow Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Dienstag, 11. Februar 2025
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen PDF Drucken E-Mail

Kündigungsrecht: Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgt.

In einer aktuellen Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch darauf hin, dass vom Zustimmungserfordernis aber nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern erfasst würden, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt seien oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt hätten. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt seien. Auch sie seien vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hätten.

Das BAG wies daher die Klage einer Arbeiterin zurück, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hatte. Ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt zu haben, hatte ihr drei Tage später der Arbeitgeber gekündigt. Nach Ansicht der Richter sei unerheblich, dass dem Antrag der Arbeiterin rückwirkend stattgegeben worden sei. Auch wenn sie am Tag der Kündigung bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei, könne sie den Sonderkündigungsschutz nicht in Anspruch nehmen. Dazu hätte sie ihren Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung stellen müssen (BAG, 2 AZR 217/06).

 
< zurück   weiter >

Kurzmeldungen

Erben über Grenzen hinweg - Neue Rechtslage ab 17.08.2015 Zahlreiche Bundesbürger haben Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt oder haben Immobilien oder Bankkonten im Ausland. Bei diesen Konstellationen stellt sich nicht nur allein die Frage nach der Erbfolge als solcher, sondern es sind auch Frag mehr...

Höhere Selbstbehalte im Elternunterhalt ab Januar 2015 Die Selbstbehalte im Elternunterhalt wurden ab dem 01.01.2015 angehoben. Die Selbstbehalte beziehen sich auf das bereinigte Nettoeinkommen. Bisher waren es € 1.600,00 für Alleinstehende bzw. das verheiratete unterhaltspflichte Kind und € 1.280,00 für Ehepartne mehr...

Letztwillige Zuwendungen für Pflege und Versorgung im Alter In der Praxis ist immer häufiger der Wunsch anzutreffen, demjenigen testamentarisch etwas zuzuwenden, der den Erblasser pflegt oder sich in sonstiger Weise für ihn einsetzt. Oftmals wird jedoch das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem der Erblasser n mehr...

Passive Sterbehilfe auch ohne Patientenverfügung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen der passiven Sterbehilfe für Wachkoma-Patienten geklärt, die keine Patientenverfügung haben. In solchen Fällen dürfen an die Feststellungen des Patientenwillens selbst dann keine strengeren Beweisanforder mehr...



FOCUS-Spezial "Deutschlands Top-Anwälte" Rechtsanwalt Kieser gehört zu den Top-Anwälten in ganz Deutschland. Dies ermittelte das Nachrichtenmagazin FOCUS. Rechtsanwalt Kieser überzeugt durch eine hohe Fachkompetenz und Expertise im Fachbereich Erbrecht. mehr...

© 2025 Kanzlei Kieser und Hegner
home contact search contact search