Abberufung des WEG-Verwalters

Bei Abberufung des Verwalters hat die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich einen Ermessensspielraum

Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermessen zu.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Nach der Entscheidung des Gerichts lasse sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters deshalb erst bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, also nicht mehr vertretbar wäre. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Eine fehlerhafte Abrechnung des Verwalters sei kein so schwerwiegender Fehler, dass das Festhalten der Gemeinschaft an dem Verwalter nicht mehr vertretbar erscheine. Es handele sich vielmehr um einen jederzeit korrigierbaren Fehler, zumal nicht vorgetragen sei, dass der überzahlte Betrag im Gemeinschaftsvermögen nicht vorhanden gewesen sei (OLG Schleswig, 2 W 137/06).