Reparaturstopp bei Streit über Unfallhergang |
Reparaturstopp nach Streit über Unfallhergang kann gerechtfertigt sein Entscheidet sich der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw für die Reparatur, muss er unverzüglich den Reparaturauftrag erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur. Nur ausnahmsweise darf er die bereits beauftragte Reparatur wieder stoppen. Diese Grundsätze stellte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auf. In dem betreffenden Rechtsstreit hatte ein Fahrzeugeigentümer geklagt. Als sein Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, hatte er noch am Unfalltag eine Werkstatt mit der Instandsetzung des Wagens beauftragt. Weil die gegnerische Versicherung Zweifel an der Unfalldarstellung angemeldet hatte, stoppte er die Reparatur und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht ein. Das Fahrzeug wurde erst nach einer Einigung mit der Versicherung vollständig repariert. Daraufhin beanspruchte der Eigentümer eine Entschädigung für die Ausfallzeit von 54 Tagen. Dies sei nach Ansicht des OLG zwar eine „überlange" Ausfallzeit, die normalerweise nicht erstattungsfähig sei. Unter den gegebenen Umständen sei sie dem Kläger aber ausnahmsweise nicht anzulasten. Es sei vertretbar gewesen, die Reparatur zu stoppen und das Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Allein mit Hilfe der Fotos im Schadensgutachten sei eine sachgerechte Unfallrekonstruktion nicht möglich gewesen. Ein privates Rekonstruktionsgutachten hätte keinen nennenswerten Zeitvorteil gebracht (OLG Saarbrücken, 4 U 470/06 - 153). |