Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01. Juli 2007

Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007 in Kraft

Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst.

Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

Netto-einkommen

Altersstufen in Jahren

Vomhundert-satz

Bedarfskontroll-betrag

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

bis 1300

202

245

288

389

100

770/900

1300 – 1500

217

263

309

389

107

950

1500 - 1700

231

280

329

389

114

1000

1700 – 1900

245

297

349

401

121

1050

1900 – 2100

259

314

369

424

128

1100

2100 – 2300

273

331

389

447

135

1150

2300 – 2500

287

348

409

471

142

1200

2500 – 2800

303

368

432

497

150

1250

2800 – 3200

324

392

461

530

160

1350

3200 – 3600

344

417

490

563

170

1450

3600 – 4000

364

441

519

596

180

1550

4000 – 4400

384

466

548

629

190

1650

4400 - 4800

404

490

576

662

200

1750

über 4800

nach den Umständen des Einzelfalls

Erläuterungen:

1. Die vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung für minderjährige Kinder festgelegten Regelbeträge sind Ausgangspunkt der Tabelle. Die Unterhaltsbeträge in Gruppe 1 der Tabelle sind identisch mit den Regelbeträgen.

2. Die Regelbeträge werden vom 1.7.2007 an um ca. ein Prozent reduziert. Sie betragen 202 EUR (statt 204 EUR) für Kinder von 0 - 5 Jahren, 245 EUR (statt 247 EUR) für Kinder von 6 - 11 Jahren und 288 EUR (statt 291 EUR) für Kinder von 12 - 17 Jahren.

3. Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

4. In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 Prozent der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet.

5. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 EUR. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.

6. Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, wird auf 900 EUR erhöht (bisher 890 EUR) bei Erwerbstätigkeit. Sonst verbleibt es bei 770 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 EUR. Die Selbstbehalte sind letztmals zum 1.7.2005 den Lebenshaltungskosten angepasst worden. Da diese inzwischen gestiegen sind, war die erneute Anpassung angezeigt.

7. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 EUR, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.

8. Da das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der 6. Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen.

9. Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 EUR beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nichtverheirateten betreuenden Elternteils.