Die private Vorsorgeregelung durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die private Vorsorgeregelung

Eine qualifizierte Vorsorgeregelung umfasst ein dreiteiliges Paket bestehend aus:

• Vorsorgevollmacht
• Grundverhältnis
• Patientenverfügung

1. Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der für den Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit oder gar Geschäftsunfähigkeit, als Ihr persönlicher Stellvertreter handeln kann. Dabei können Sie im Einzelnen festlegen, auf welche Bereiche sich diese Vollmacht erstrecken soll. Der Vorsorgefall tritt grundsätzlich ein, wenn Sie infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst regeln können.

Ziel der Erstellung und Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist die Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung. Eine solche wird eingerichtet u. a. für die Bereiche der Vermögenssorge, der Gesundheitssorge, der Aufenthaltsbestimmung, der Unterbringung sowie gegebenenfalls der Wohnungsauflösung.

Wenn diese Bereiche in der Vorsorgevollmacht nicht ausdrücklich geregelt sind und Sie Ihre Angelegenheiten in einem oder mehreren dieser Bereiche aber nicht mehr selbst regeln können, wird nach geltendem Recht eine Betreuung erforderlich. Die Einsetzung des Bevollmächtigten als Betreuer für die nicht geregelten Bereiche ist durch das Gericht möglich; ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte jedoch vermieden werden.

Es ist auch möglich, die Vollmacht über den eigenen Tod hinaus auszustellen. Dies kann sinnvoll sein, da sich die Erteilung eines Erbscheins durch Erbstreitigkeiten durchaus verzögern kann. Es besteht dann die Gefahr, dass Ihr Vermögen nicht mehr richtig verwaltet werden kann und insbesondere auch Beerdigungskosten und Nachlassverbindlichkeiten nicht rechtzeitig bezahlt werden können. Davor schützt ein umfassend handlungsfähiger Bevollmächtigter.
Eine Vorsorgevollmacht gliedert sich in der Praxis in mehrere Teilbereiche:

• Bestimmung von Vertrauenspersonen
• Vermögensrechtliche Angelegenheiten
- Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen,
- Verfügung über Vermögensgegenstände z.B. Grundstücke und Bankkonten,
- Eingehen von Verbindlichkeiten
• Persönliche Angelegenheiten
- Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z.B. die Einwilligung oder
Nichteinwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen) abzugeben ,
- Entscheidungen über freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, Anbringen von Bettgittern oder Gurt)
- Bestimmung des Aufenthalts einschließlich Unterbringung im Pflegeheim.


Bei der Bestimmung einer Vertrauensperson geht es um die Einsetzung einer Person, die sich um alle persönlichen Fragen, wie die nach der Zustimmung zu einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff, wenn dadurch Lebensgefahr besteht oder ein länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist, kümmert. Der Bevollmächtigte sollte auch in eine zum Schutz des Betroffenen notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (evtl. Bettgitter) einwilligen können.

Gleiches gilt für die Frage der Wohnungsauflösung und die Bestimmung des Aufenthaltes (z. B. im Krankenhaus oder Pflegeheim).

Ferner fällt hierunter auch die Einwilligung in den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, sofern Sie als Vollmachtgeber eine entsprechende Patientenverfügung errichtet haben. Allerdings muss der Bevollmächtigte zum Behandlungsabbruch ausdrücklich ermächtigt werden.

Bei der Vermögensverwaltung geht es vornehmlich darum, wer Ihre finanziellen Angelegenheiten erledigt, wer Verträge für Sie mit Dritten abschließen kann und auch insbesondere welche Art von Verträgen mit Dritten dann für Sie geschlossen werden können, so wie vieles andere mehr.

Bezüglich der Form sollte beachtet werden, dass eine Vollmacht schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft schriftlich erteilt werden sollte. Wenn der Bevollmächtigte in eine Untersuchung des Vollmachtgebers nicht einwilligen oder eine Einwilligung widerrufen will, obwohl diese medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder Todes besteht, ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Gleiches gilt auch bei Maßnahmen mit freiheitsentziehender Wirkung.
Da Banken eine Vollmacht in der Regel (oder meist) nur anerkennen, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers bankintern bestätigt oder die Vollmacht notariell beurkundet ist, empfiehlt es sich, entsprechend dieser Praxis zu verfahren. Hierdurch werden langwierige und zu Ihren Lasten gehende Streitigkeiten mit Banken, Behörden oder auch mit Ärzten und Kliniken etc. über die Rechtswidrigkeit der Vollmachtserteilung vermieden. Die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten bei Eintritt des Vorsorgefalles ist dann für jeden Fall sichergestellt. Erfasst die Vollmacht auch Verfügungen über Grundstücke, so ist die Vorsorgevollmacht ohnehin zumindest aus grundbuchrechtlichen Gründen, notariell zu beurkunden.

Die Bundesnotarkammer hat ein zentrales Register für Vorsorgeverfügungen eingerichtet, in das auf Wunsch des Bevollmächtigten jede vor einem Notar erklärte Vorsorgevollmacht eingetragen werden kann. Die Betreuungsgerichte können dann später beim Register anfragen und die vorhandenen Daten abrufen.

Die Vorsorgevollmacht setzt die Geschäftsfähigkeit voraus, da es sich um eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht handelt. Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.

2. Das Grundverhältnis

Man unterscheidet bei der Vorsorgevollmacht ein Außenverhältnis und ein Innenverhältnis. Das Innenverhältnis besteht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Hier wird geregelt, was der Bevollmächtigte tatsächlich tun darf. Das Außenverhältnis besteht zwischen Bevollmächtigtem und Dritten, gegenüber denen Erklärungen abzugeben sind (z. B. Vertragspartner, Behörden, Ärzte).

Im Außenverhältnis interessiert für die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten nur der Inhalt der Vorsorgevollmacht, nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bezüglich deren Gebrauch. Diese Absprachen zu Fragen des Gebrauchs der Vollmacht betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Das Innenverhältnis gestaltet sich rechtlich als Auftrag zur Geschäftsbesorgung. Es handelt sich dabei um einen Vertrag.

In diesem Rahmen kann der Vollmachtgeber z. B. Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. Dieses Auftragsverhältnis sollte schriftlich mit dem Bevollmächtigten vereinbart werden. Auf diese Weise kann der Vollmachtgeber die Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber auch die Frage der Vergütung des Bevollmächtigten klären.

Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten und dient damit sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers als auch dem des Bevollmächtigten. So kann der Vollmachtgeber im Innenverhältnis beispielsweise Regelungen zu folgenden Themen treffen: Aufgabe der eigenen Wohnung, Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim, Art der von ihm gewünschten Pflege oder seine Vorstellung von der Verwaltung seines Vermögens, der Zeitpunkt der Veräußerung seiner Eigentumswohnung oder die Beibehaltung persönlicher Zuwendungen an nahestehende Personen.

Welchen Schutz gibt es gegen einen Vollmachtsmissbrauch?

Mit der Vorsorgevollmacht werden dem Bevollmächtigten umfangreiche Befugnisse eingeräumt. Sie sollten deshalb nur eine Person bevollmächtigen, der Sie Ihr persönliches Vertrauen entgegenbringen. Auch sollte diese Person Durchsetzungskraft haben. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn es darum geht Ihren in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Daneben sollte auf die rechtlich möglichen Vorkehrungen gegen Missbrauch der Bevollmächtigung nicht verzichtet werden. Es kann sich empfehlen, mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Vertretung zu bevollmächtigen.
Damit erreichen Sie eine gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten. Sie können die Vollmacht auch einschränken, indem Sie Ihrem Vertreter bestimmte Geschäfte untersagen oder von der Zustimmung eines sogenannten Kontrollbevollmächtigten abhängig machen.

Bei der Bevollmächtigung zur Verfügungen über Grundbesitz und/oder zur Änderung Ihres Wohnsitzes sollte die Installierung einer Kontrollperson unbedingt in Betracht gezogen werden.

Gibt es Anlass zu Misstrauen und ist ein Kontrollbevollmächtigter in der Vorsorgevollmacht nicht benannt, so bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen (sogenannter Kontrollbetreuer). Ihr Bevollmächtigter kann dann weiterhin für Sie handeln; er muss jedoch mit dem Betreuer stets in Verbindung bleiben. Erweist sich Ihr eingesetzter Bevollmächtigter als unzuverlässig, so kann der Kontrollbetreuer die Vollmacht widerrufen. Das Betreuungsgericht prüft dann, ob für die bisher von dem Bevollmächtigten wahrgenommenen Aufgaben ein Betreuer bestellt werden muss. Die Benennung eines Kontrollbetreuers bereits im Rahmen der Vorsorgevollmacht erweist sich somit als sinnvoll und stellt sicher, dass eine Betreuung ausschließlich durch Personen erfolgt, die Sie als Vollmachtgeber für sich ausgesucht haben und die Ihnen daher auch bekannt sind.


3. Patientenverfügung

Der medizinische Fortschritt hat in den letzten Jahrzehnten zu einer schwierigen Situation geführt: Einerseits können mit Hilfe moderner medizinischer Möglichkeiten viele Krankheiten geheilt werden, andererseits kann der Einsatz aller medizinisch-technischen Mittel der Intensivmedizin auch das Leiden und Sterben von Menschen dramatisch verlängern. Ein würdevolles Leben bis zuletzt kann daher sowohl die Anwendung, als auch den Verzicht auf die Anwendung intensiver Medizin bedeuten.

Der Tod und das Sterben – Themen, die niemand gerne anspricht und für die es schwer fällt freiwillig vorzusorgen.
Doch das Schicksal kann jeden unerwartet treffen: beim Gang über die Straße, der Fahrt zur Arbeit oder auch zu Hause. Der Schicksalsschlag ist nicht altersabhängig. Von einer Minute auf die andere kann jeder pflegebedürftig werden – die Fähigkeit seinen eigenen Willen anderen selbst mitzuteilen verlieren. Deshalb sollte sich jeder – gleich welchen Alters – frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen. Jeder sollte für sich den eigenen, ganz persönlichen Willen für das Verfahren mit der eigenen Person im Ernstfall und den Umfang der Handlungsfähigkeit Dritter, formulieren.


Ein bislang weithin verbreiteter und mit negativen Folgen behafteter Irrglaube ist es, dass automatisch Familienangehörige handeln können, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Die Angehörigen dürfen dies ohne Bevollmächtigung nicht. Es kann also nur jeder für sich selbst durch eine eindeutige, schriftlich niedergelegte Willenserklärung bestimmen, wie nach seinen Vorstellungen gehandelt werden soll und wer mit seiner Entscheidungsbefugnis in der akuten Situation diese Vorstellungen gegenüber den Ärzten durchsetzen soll.

Hierzu dient die sogenannte Patientenverfügung.

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zu einer medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Man kann also vorsorglich etwas dafür tun, dass man in dieser Phase des Lebens gemäß seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen, würdig und körperlich erträglich durch medizinische Behandlung und qualifizierte Pflege betreut wird. Gerät man in eine Situation, in der man nicht mehr in der Lage ist, selbst über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, ist die eigens- bzw. mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfasste Patientenverfügung, von dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin unbedingt zu berücksichtigen.
Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird.
Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Die Patientenverfügung sollte in keinem Fall nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, wie z. B. den Wunsch „in Würde sterben zu wollen, wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint“. Vielmehr muss individuell und ausführlich festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung gar nicht erst begonnen oder keinesfalls fortgesetzt werden darf. Die vorbehaltlose Verwendung der sich im Umlauf befindenden Vordrucke ist hier nicht ratsam. Die meisten Vordrucke enthalten schwammige und unzureichende Formulierungen die einer nahezu grenzenlosen Auslegung Raum bieten und im Ernstfall für die bevollmächtigten Angehörigen eine große Belastung darstellen, weil die Formulierungen auch aus ärztlicher Sicht keine adäquate Entscheidungsgrundlage bieten. Daher sollte auch im Interesse derjenigen Personen, die dazu bestimmt worden sind für die eigene Person zu Entscheidungen zu treffen, eine umfassende Patientenverfügung erstellt werden.

Gerade bei einem unerwarteten Schicksalsschlag entsteht schnell eine die Angehörigen überfordernde Situation, in der eine eindeutige und ausführliche Patientenverfügung zweifelsfrei eine große Entlastung für die Angehörigen ist.

Auch ist ein Handeln in Ihrem Sinne auf Grundlage eines lediglich ausgefüllten Vordrucks nicht garantiert, da eine Durchsetzung gegenüber den Ärzten schwer möglich sein wird. Es geht also auch darum sich in gesunden Tagen mit dem Ernstfall auseinanderzusetzen und nicht das Verfahren mit der eigenen Person fremden Dritten zur Disposition zu stellen oder die Verantwortung für sich selbst auf die Angehörigen abzuschieben.


Es empfiehlt sich demnach auch nicht, die Patientenverfügung nur mit eigenen Worten zu formulieren. Lassen Sie sich eingehend hierüber von Ihrem Hausarzt oder einem sonstigen Arzt Ihres Vertrauens beraten und nehmen Sie gegebenenfalls bei der Formulierung der Patientenverfügung juristischen Beistand in Anspruch.

Zwar sieht das Gesetz für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung kein ärztliches Aufklärungsgespräch vor. Um sicherzugehen, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall anerkannt wird, sollte sich in dieser eine Bestätigung, sowohl über ein ärztliches wie auch über ein juristisches Aufklärungsgespräch befinden.

Sofern Sie einen Behandlungsabbruch bei einem Patienten vornehmen lassen wollen, so schreibt der Gesetzgeber nunmehr die Genehmigungspflicht einer solchen Entscheidung durch den Betreuer oder Bevollmächtigten vor. Diese Entscheidung erfolgt durch das Betreuungsgericht, wenn zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen zu erzielen ist. In diesem Fall hat das Betreuungsgericht auch einen Verfahrenspfleger zu bestellen, es sei denn, der betroffene Patient hat in seiner Vorsorgevollmacht eine fachkundige Person als Verfahrensbevollmächtigten bestellt. Allerdings darf zwischen der Person des Bevollmächtigten und der des Verfahrensbevollmächtigten keine Identität bestehen, da infolge eines Interessenkonflikts einh Verfahrenspfleger bestellt wird. Insoweit ist ein Schutz gegen staatliche Mitbestimmung bislang nicht vermeidbar und auch gerade deshalb ist die Erstellung einer detaillierten und ausführlichen Patientenverfügung so wichtig. Nur eine solche kann garantieren, dass die eigenen Vorstellungen in der letzten Lebensphase respektiert werden.

Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Ist ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer eingesetzt, so muss dieser ebenso von der Patientenverfügung Kenntnis haben, wie der behandelnde Arzt oder Hausarzt. Es empfiehlt sich immer, den jeweiligen Personen entsprechende Kopien auszuhändigen. Ihr Arzt wird diese dann nach Rücksprache in die Patientenkartei aufnehmen. Zusätzlich sollten Sie in Ihrer Geldbörse einen schriftlichen Hinweis auf die Existenz und den Hinterlegungsort ihrer Patientenverfügung mit sich führen.

4. Schluss

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu gestalten ist nicht ganz einfach. Sowohl die Vorsorgevollmacht wie auch die Patientenverfügung sollte zu Ihnen und ihrem Leben passen. So individuell, wie Sie sind, so wenig eignen sich oft fertige Muster für wichtige Weichenstellungen im Bereich der Vorsorge. Deshalb mein Rat: Lassen Sie sich rechtlich beraten.