Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines Firmenwagens (BFH) |
Der BFH hat entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines Unternehmen zugeordneten PKW entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sog. 1%-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist (BFH, Urteil v. 19.05.2010 - WI R 32/08; veröffentlicht am 22.09.2010). Hintergrund: Die nicht unternehmerische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden PKW unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Die Finanzverwaltung lässt es bei der Umsatzbesteuerung aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragssteuerlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeht und von diesem Wert für de nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20% vornimmt (BMF, Schreiben in BStBl 2004 I S. 864, Tz. 2.1). Sachverhalt: Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR9 für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) in Höhe von 823,19 € erklärt, die sie wie folgt ermittelt hatte: Ertragsteuerlicher Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (hier: Listenpreis in Höhe von 66.410 € x 1% x 12 Monate = 7.969,20 €) x 64,56% = 5.144,91 € x 16% Umsatzsteuer (das war der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 €. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren. Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Klägerin ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische PKW-Nutzung zwar von dem ertragsteuerrechtliche Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung ausgegangen, hat aber von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten keinen pauschalen Abschlag von 20% vorgenommen, sondern den prozentualen Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt. Dies ist nicht zulässig. Die von der Finanzverwaltung in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBI 2004 I S. 864 getroffenen Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Steuerpflichtigen nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei der getroffenen Regelung handelt es sich aber um ein (einheitliches und nicht trennbares) "Vereinfachungsangebot der Verwaltung zur Übernahme des 1 v. H. Wertes abzüglich 20%". Will der Unternehmer geltend machen, dass bei ihm besondere Verhältnisse gegeben sind, durch diese Schätzung nach Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBI 2004 I S. 864 nicht zutreffend erfasst werden, bleibt es ihm unbenommen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeuges eine der beiden anderen im BMF-Schreiben in BStBI 2004 I S. 864 unter Tz. 2 aufgeführten Methoden zu wählen, die sog. Fahrtenbuchregelung (Tz. 2.2) oder die Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils (Tz. 2.3). |