Elterunterhalt
Immer wieder kommt die Frage auf, ob auch das selbstgenutzte Familienheim beim Elternunterhalt eingesetzt werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.08.2013, XVII ZB 269/12 nunmehr verneint. So hat der BGH entschieden, dass der Wert der eigenen selbstbewohnten Immobilie bei der Ermittlung des Altersvorsorgevermögens nicht berücksichtigt wird, weil dem unterhaltspflichtigen Kind die Verwertung der Immobilie nicht zu zumuten ist. Anderes Vermögen, wie Sparguthaben, muss aber für die Unterhaltsverpflichtung aufgebraucht werden. Allerdings auch nur dann, wenn es sich hierbei nicht um sogenanntes Schonvermögen handelt.