Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung
Der BFH hatte erneut einen Fall der sogenannten Kettenschenkung zu entscheiden. Im Urteilsfall erhielt ein Sohn von seiner Mutter mit notariell beurkundetem Vertrag Wohnungseigentum bestehend aus einer Eigentumswohnung und damit verbundenen Miteigentumsanteilen an weiteren Grundstücken geschenkt. Als Gegenleistung wurden zu Gunsten der Mutter ein Wohnrecht sowie u.a. Ansprüche auf Wart- und Pflege u.a. vereinbart. Zudem musste der Sohn sich das Übertragene auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Mit weiterer Urkunde vom selben Tag übertrag der Sohn die Hälfte des ihm von seiner Mutter übertragenen Grundbesitzes an seine Ehefrau. Die Auflassung sollte ohne Zwischeneintrag des Sohnes im Grundbuch erfolgen. Das Finanzamt ging ebenso wie das Finanzgericht von einer Schenkung der Mutter zur Hälfte an den Sohn und dessen Ehefrau aus. Der BFH hob mit Urteil vom 18.07.2013 – II R 37/11 – die Entscheidung auf und stellte fest, dass eine Schenkung unter Lebenden von der Mutter an die Ehefrau des Sohnes nicht vorlag. Es handelte sich um einen Fall der sogenannten Kettenschenkung. Die Weiterübertragung erfolgte im vorliegenden Fall, ohne dass eine Verpflichtung des Sohnes bestand, den Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seine Ehefrau weiter zu übertragen.