Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten
Der Ehemann hatte seiner Ehefrau eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt. Dort befand sich aber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der familiäre Lebensmittelpinkt der Eheleute. Dieser befand sich in E. Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist gem. BFH- Urteil vom 18.07.2013 kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.