Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendungen eines Wohnungsrechts
Unabhängig vom Wert der Immobilien kann diese steuerfrei vererbt werden, wenn das sog. Familienheim vom Ehepartner weitere 10 Jahre bewohnt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehepartner zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an der als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser das Familienheim seinen Kindern zugewann und seinem Ehepartner, der überlebenden Ehefrau, ein dingliches Wohnungsrecht an dem Familienheim zugewandt hatte. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheim nur dann vorliegt, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum am Familienheim erwirbt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt diese Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht. Bundesfinanzhof , Urteil vom 03.06.2014-II R 45/12