EU-Erbrechtsverordnung zur Regelung internationaler Erbfälle
Immer mehr Deutsche haben eine Immobilie im Ausland. Auch Geldanlagen im Ausland sind keine Seltenheit. Oft verstirbt auch ein Ausländer in Deutschland. So haben heute bereits etwa 10% der Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug. Bislang bestimmt jeder EU-Mitgliedsstaat in seinem nationalen Erbrecht, wer Erbe wird, welche Höhe Erbteile oder Pflichtteile haben, welche Formvorschriften für Testamente gelten und auf welche Weise Erben ihre Rechte nachweisen können. Die nationalen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten sind dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet. Diese unterschiedlichen Regelungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt und behandelt wird. Die neue EU-Erbrechtsverordnung soll ab August 2015 den heute bestehenden Streit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beenden, welche nationale Erbrechtsordnung auf welche Erbfälle anzuwenden ist und welche staat-lichen Stellen tätig werden dürfen. Sie ändert nicht das Erbrecht der Mitgliedsstaaten, sondern legt nur fest, ob ein Erbfall etwa deutschem oder französischem Erbrecht unter-liegt. Die Verordnung gilt für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015. Sie gilt nicht für Schenkun-gen. Nach derzeitiger Rechtslage ist zunächst zu klären, welches Erbrecht (deutsches, französisches, spanisches Recht?) auf den Erbfall anzuwenden ist. Diese Frage ist bisher nicht einheitlich geregelt. Einige Staaten, wie Deutschland, stellen auf die Staatsbürger-schaft ab, andere auf den letzten Wohnsitz des Erblassers und wieder andere darauf, wo sich der Nachlass befindet. Die Anwendung der unterschiedlichen Erbrechte soll durch die EU-Erbrechtsverordnung vereinheitlicht werden. Grenzüberschreitende Erbfälle sollen einheitlich behandelt werden. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Allerdings besteht die Möglichkeit der erbrechtlichen Rechtswahl. Durch ein Testament oder ein Erbvertrag kann der Erblasser stattdessen auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zum Beispiel kann ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt Mallorca war. Doch auch unter der Geltung der Erbrechtsreform wird nicht alles leichter und klarer wer-den, so dass auch hier eine juristisch fachlich fundierte Beratung erforderlich ist.