Unterhalt für den pflegebedürftigen Ehegatten
In einem Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 – hatte der Bundesgerichtshof verschiedene Fragen zur Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten, bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau pflegebedürftig, eine Betreuerin war bestellt und hat in dieser Funktion gegen den Ehemann einen durch Sozi-alhilfe nicht gedeckten Beitrag zu Pflegeheimkosten von monatlich € 132,56 geltend gemacht. Der Ehemann war Rentner mit Renteneinkünften von monatlich netto € 1.042,82. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass sich der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Ehegatten grundsätzlich konkret nach den jeweiligen Kosten des Pflegeheimes richtet, vorliegend monatlich € 3.923,59. Auch bei noch bestehender Ehegemeinschaft, auch wenn sich der andere Ehegatte im Pflegeheim befindet, richtet sich der konkrete Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach der Höhe der Pflegeheimkosten. Allerdings ist beim Ehemann ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, der zum damaligen Zeitpunkt nach den Leitlinien OLG Düsseldorf mit monatlich € 1.000,00 zu berücksichtigen war, so dass sich der monatliche Unterhaltsanspruch auf € 43,90 beziffert hat. Es wurde bei dieser Gelegenheit ausgeführt, dass zwar für den vorliegenden Fall dies nicht zu ent-scheiden war, vieles jedoch dafür spreche, dass bei entsprechenden günstigeren Ein-kommensverhältnissen zumindest das hälftige Nettoeinkommen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, aufgrund Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes.