Neuregelung zu ärztlicher Zwangsbehandlung - Bedeutung auch für Vorsorgevollmachten |
Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in Kraft getreten. Nach bisherigem Recht konnte eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen einer Person (Zwangsbehandlung) ausschließlich im Rahmen einer geschlossenen Unterbrin-gung erfolgen. Betreute und Vollmachtgeber, die ihren eigenen Gesundheitszustand nicht mehr selber einschätzen können, also einwilligungsunfähig sind, durften bisher nur dann gegen ihren Willen behandelt werden, wenn sie geschlossen untergebracht waren. In ei-nem normalen Krankenhaus war eine solche Zwangsbehandlung bisher nicht möglich. Jetzt können unter Umständen „ärztliche Zwangsmaßnahmen“ im Rahmen eines stationä-ren Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten oder Vollmachtgebers einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt werden (§ 1906 a BGB). Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme wird also von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt.
Bedeutung hat dies auch für bestehende Vorsorgevollmachten. Eine Anpassung der Vollmacht wird erforderlich, wenn der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht erwei-tern und auch die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb einer geschlos-senen Unterbringung, aber im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Kranken-haus und ggfs. in seine Verbringung dorthin gegen seinen Willen einbeziehen möchte.
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