Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Kündigungsrecht: Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgt.

In einer aktuellen Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch darauf hin, dass vom Zustimmungserfordernis aber nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern erfasst würden, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt seien oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt hätten. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt seien. Auch sie seien vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hätten.

Das BAG wies daher die Klage einer Arbeiterin zurück, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hatte. Ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt zu haben, hatte ihr drei Tage später der Arbeitgeber gekündigt. Nach Ansicht der Richter sei unerheblich, dass dem Antrag der Arbeiterin rückwirkend stattgegeben worden sei. Auch wenn sie am Tag der Kündigung bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei, könne sie den Sonderkündigungsschutz nicht in Anspruch nehmen. Dazu hätte sie ihren Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung stellen müssen (BAG, 2 AZR 217/06).