Ausbildungsvergütung: 35 Prozent unter Tarif ist zu wenig

Ausbildungsvergütung: 35 Prozent unter Tarif ist zu wenig

Eine um 35 Prozent unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich ist unzulässig.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein auf die Klage einer Krankenpflegeschülerin. Diese hatte auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung gegen die nicht tarifgebundene Ausbildungsgesellschaft geklagt. Die Richter gaben der Auszubildenden recht und verurteilten die Ausbildungsgesellschaft, statt der unangemessen niedrigen vertraglichen Vergütung die höhere tarifliche zu zahlen. Im Allgemeinen dürfe eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten. Anderenfalls sei sie als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen. Anders als die Vorinstanz sah das LAG auch keinen Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Die Ausbildung sei vorliegend gerade nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen. Sie werde durch die Krankenkassen finanziert. Es seien durch die Vereinbarung niedriger Ausbildungsvergütung keine zusätzlichen Ausbildungsplätze geschaffen worden. Das Krankenhaus decke als Ausbildungsbetrieb auch den Arbeitskräftebedarf der nicht ausbildenden Krankenhäuser und der sonstigen Pflegeeinrichtungen ab. Die Ausbildungsvergütung stelle nicht nur einen Ausgleich für tatsächlich geleistete Arbeit der Krankenschüler dar. Gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt worden (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 159/06, n.rkr.).