Ausländische Fahrerlaubnis: Europafreundlichkeit geht nicht vor Verkehrssicherheit
Ausländische Fahrerlaubnis: Europafreundlichkeit geht nicht vor Verkehrssicherheit

Die während einer laufenden Sperrfrist wegen eines Trunkenheitsdelikts im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist in der Bundesrepublik nicht gültig.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall des sogenannten Führerscheintourismus. Einem Autofahrer war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eintägigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien für 1.150 EUR einen EU-Führerschein erworben. Mit diesem Führerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt.

Während ihn das Landgericht noch freisprach, hatte die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision vor dem OLG Erfolg. Die Richter führten aus, dass die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubniserteilungen in den EU-Staaten für die juristische Praxis erhebliche Probleme aufwerfe. Im Spannungsverhältnis stehe auf der einen Seite die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarkts, vor allem der Freiheit des Personenverkehrs. Auf der anderen Seite stehe die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts. Letztlich entschieden die Richter, dass der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte EU-Führerschein hier nicht anerkennungsfähig sei. Dieser EU-Führerschein werde auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Autofahrer hätte also nicht mit der Begründung freigesprochen werden dürfen, dass das Europarecht die Anerkennung auch derart erworbener Führerscheine gebietet. Einen Grundsatz „Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit“ gebe es nicht. Die Präambel der EU-Führerscheinrichtlinie nenne ausdrücklich das Anliegen, „die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern“. Diese Entscheidung stehe zur Rechtsprechung des EuGH nicht in Widerspruch. Das Verfahren wurde daher zur abschließenden Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Stuttgart, 1 Ss 560/06).