Leistungsverzeichnis ist maßgeblich für das geschuldete Bausoll

Leistungsverzeichnis ist maßgeblich für das geschuldete Bausoll

Die Frage, ob eine Werkleistung mangelhaft ist, wird danach beurteilt, ob der tatsächliche Zustand von demjenigen abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Vertrags vereinbart haben.

Das vertraglich Geschuldete könne sich dabei insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis ergeben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Werde das Werk nicht auf Basis des Leistungsverzeichnisses ausgeführt, würden Mängel in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmers zurückgewiesen. Das Urteil des OLG hat somit Rechtskraft erlangt (OLG Düsseldorf, 22 U 32/06; BGH, VII ZR 183/06).