Mitverschulden bei Fahren ohne Schutzhelm
Mitverschulden bei Unfall ohne Schutzhelm
Wer mit seinem Rennrad Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen.

Anderenfalls, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, treffe ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden. Das könne seinen Schadenersatzanspruch mindern oder ausschließen. Das OLG hatte über die Schadenersatzklage eines Hobbyradlers zu entscheiden, der mit seinem Rennrad zu Fall geraten war, als er sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Rechtskurve einem Traktor mit breitem Heuwender gegenübersah. Der Kläger, der zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm trug, hatte darauf eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei rutschte das Rad weg und er stürzte zu Boden. Hierbei erlitt er schwere Kopfverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur.

Bereits das Landgericht hatte seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er nicht auf Sicht und damit viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren war. Das OLG bestätigte das Urteil. Die Richter führten aber ergänzend aus, dass das Mitverschulden des Klägers auch darauf beruhe, dass er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe. Hier müsse zum herkömmlichen Freizeitfahrer unterschieden werden. Dieser setze sein Rad ohne sportliche Ambitionen ein. Mangels entsprechender Übung könne ihm daher nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen. Dies sei allerdings bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen, wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern, anders zu beurteilen. Hier habe jeder die Obliegenheit, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen (OLG Düsseldorf, I-1 U 182/06, n.rkr.).