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Freitag, 26. April 2024
Alle Kurzmeldungen
Neuregelung zu ärztlicher Zwangsbehandlung - Bedeutung auch für Vorsorgevollmachten PDF Drucken E-Mail
Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in Kraft getreten. Nach bisherigem Recht konnte eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen einer Person (Zwangsbehandlung) ausschließlich im Rahmen einer geschlossenen Unterbrin-gung erfolgen. Betreute und Vollmachtgeber, die ihren eigenen Gesundheitszustand nicht mehr selber einschätzen können, also einwilligungsunfähig sind, durften bisher nur dann gegen ihren Willen behandelt werden, wenn sie geschlossen untergebracht waren. In ei-nem normalen Krankenhaus war eine solche Zwangsbehandlung bisher nicht möglich. Jetzt können unter Umständen „ärztliche Zwangsmaßnahmen“ im Rahmen eines stationä-ren Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten oder Vollmachtgebers einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt werden (§ 1906 a BGB). Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme wird also von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt. Bedeutung hat dies auch für bestehende Vorsorgevollmachten. Eine Anpassung der Vollmacht wird erforderlich, wenn der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht erwei-tern und auch die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb einer geschlos-senen Unterbringung, aber im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Kranken-haus und ggfs. in seine Verbringung dorthin gegen seinen Willen einbeziehen möchte.
 
Unterhalt für den pflegebedürftigen Ehegatten PDF Drucken E-Mail
In einem Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 – hatte der Bundesgerichtshof verschiedene Fragen zur Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten, bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau pflegebedürftig, eine Betreuerin war bestellt und hat in dieser Funktion gegen den Ehemann einen durch Sozi-alhilfe nicht gedeckten Beitrag zu Pflegeheimkosten von monatlich € 132,56 geltend gemacht. Der Ehemann war Rentner mit Renteneinkünften von monatlich netto € 1.042,82. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass sich der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Ehegatten grundsätzlich konkret nach den jeweiligen Kosten des Pflegeheimes richtet, vorliegend monatlich € 3.923,59. Auch bei noch bestehender Ehegemeinschaft, auch wenn sich der andere Ehegatte im Pflegeheim befindet, richtet sich der konkrete Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach der Höhe der Pflegeheimkosten. Allerdings ist beim Ehemann ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, der zum damaligen Zeitpunkt nach den Leitlinien OLG Düsseldorf mit monatlich € 1.000,00 zu berücksichtigen war, so dass sich der monatliche Unterhaltsanspruch auf € 43,90 beziffert hat. Es wurde bei dieser Gelegenheit ausgeführt, dass zwar für den vorliegenden Fall dies nicht zu ent-scheiden war, vieles jedoch dafür spreche, dass bei entsprechenden günstigeren Ein-kommensverhältnissen zumindest das hälftige Nettoeinkommen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, aufgrund Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes.
 
Anforferungen an eine Patientenverfügung und Abbreuch lebenserhaltender Maßnahmen PDF Drucken E-Mail
Der u. a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Beschluss XII ZB 61/16 vom 06.07.2016 mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
 
Pflichten von Bevollmächtigten bei Ausübung einer Vorsorgevollmacht PDF Drucken E-Mail
Die Pflichten eines Bevollmächtigten bei Ausübung einer Vorsorgevollmacht beschäftigen zunehmend die Gerichte. Wie wichtig es ist, das jeder Vorsorgevollmacht zugrunde liegende Grundverhältnis zu regeln, zeigt eine Entscheidung des OLG Schleswig. Die Erblasserin wurde von ihren beiden Töchtern zu je ½ beerbt. Der einen Tochter erteilte die Erblasserin zunächst eine Bankvollmacht, kurze Zeit später eine umfassende schriftliche Vorsorgevollmacht. Anschließend trat der Vorsorgefall ein, denn die Erblasserin konnte aus gesundheitlichen Gründen selbst keine Bankgeschäfte mehr vornehmen. Die Bevollmächtigte hob mittels der Vorsorgevollmacht unstreitig Geld vom Konto der Mutter ab. Des Weiteren löste sie auf Anweisung der Erblasserin zwei Sparbücher und ein Depotkonto zum Kauf von Goldbarren auf. Die miterbende Schwester klagte auf Erstattung der Geldabhebungen und Herausgabe der Goldbarren an den Nachlass, denn die Beklagte konnte den Verbleib eines Teils der Gelder und der Goldbarren nicht nachweisen. Das Gericht verurteilte die Beklagte auf Zahlung der nicht nachgewiesenen Gelder und zum Ersatz des Wertes der Goldbarren mit folgender Begründung: Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird i.d.R. nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein. Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthaben Goldbarren zu kaufen und diese dem Vollmachtgeber auszuhändigen, spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten trifft den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauens-verhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind (OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014 - 3 U 50/13).
 
Erben über Grenzen hinweg - Neue Rechtslage ab 17.08.2015 PDF Drucken E-Mail
Zahlreiche Bundesbürger haben Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt oder haben Immobilien oder Bankkonten im Ausland. Bei diesen Konstellationen stellt sich nicht nur allein die Frage nach der Erbfolge als solcher, sondern es sind auch Fragen hinsichtlich des Nachweises der Erbfolge in einem anderen Land bzw. umgekehrt die Frage der Anerkennung eines ausländischen Erb-nachweises im Inland zu klären (wenn z.B. ein ausländischer Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlassen hat). So genügt z.B. ein ausländischer (nationaler) Erbschein nicht für Eintragungen in deutschen Grundbüchern. Denn § 35 GBO erfordert einen deut-schen Erbschein. Auch die Voraussetzungen für ein wirksames Testament sind internati-onal unterschiedlich. Während in Deutschland der handgeschriebene letzte Wille erlaubt und gültig ist, unterliegt er z.B. in Spanien strengen Formalitäten. Außerdem akzeptiert Spanien ebenso wenig wie Frankreich, Italien oder Österreich ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament, wie es in Deutschland üblich ist. Jeder Ehegatte sollte ein eigenes Testament für Deutschland machen und ein gleichlautendes Testament für das Ausland und sich dort von einem Notar beurkunden lassen. In Deutschland kommt es bei der Gültigkeit des Testaments und beim Verteilen des Ver-mögens auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Italien, Österreich und Spanien halten sich ebenfalls an die Staatsangehörigkeit. Die Schweiz knüpft an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen an, während in Frankreich Immobilien nach dem Recht des Landes vererbt werden, in dem sich die Immobilie befin-det. Für die Rechtsnachfolge in Mobiliarvermögen gilt hingegen das am letzten Wohnsitz des Verstorbenen geltende Recht. Stirbt z.B. ein in der Schweiz wohnender Deutscher, gilt aus deutscher Sicht das deutsche Erbrecht, aus schweizer Sicht das Erbrecht der Schweizer. Diesen Konflikt kann z.B. ein Pflichtteilsberechtigter für sich nutzen. Er kann nämlich den Gerichtsort grenzüberschreitend frei wählen, in dem er einen höheren Pflicht-teil erhält. So kann er z.B. in Deutschland klagen, wenn sein Pflichtteil in der Schweiz ge-ringer wäre. Diese Konfliktfälle sollen ab dem 17.08.2015 der Vergangenheit angehören. Dann gilt die neue Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. Sie soll mehr Klarheit und Einheit-lichkeit in Erbschaftsfragen in Europa bringen. Sie bestimmt die rechtlichen Regelungen zu Erbschaften nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Land, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Die neue Rechtslage sollte daher schon jetzt bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen berücksichtigt werden.
 
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Kurzmeldungen

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Letztwillige Zuwendungen für Pflege und Versorgung im Alter In der Praxis ist immer häufiger der Wunsch anzutreffen, demjenigen testamentarisch etwas zuzuwenden, der den Erblasser pflegt oder sich in sonstiger Weise für ihn einsetzt. Oftmals wird jedoch das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem der Erblasser n mehr...

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