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Samstag, 27. April 2024
Patientenverfügung PDF Drucken E-Mail

Mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde erstmals das Recht der Patientenverfügung im Betreuungsrecht rechtlich verankert. Das neue Recht soll nach jahrlanger kontroverser politischer Diskussion nunmehr endlich Rechtsklarheit und mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen schaffen.

Jeder kann nun in Deutschland im Zuge einer Patientenverfügung selbst entscheiden, ob und wie er einmal medizinisch behandelt werden möchte, falls er sich hierzu selbst nicht mehr äußern kann.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet sein. Weitere Voraussetzung für die rechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung: Der Verfasser einer Patientenverfügung muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung einwilligungsfähig sein, d.h. er muss Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken einer Patientenverfügung erfassen und hiernach seinen Willen frei bestimmen können.

Eine Patientenverfügung muss – und das ist die Schwierigkeit beim Abfassen einer Patientenverfügung – Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, in der Zukunft liegende ärztliche Maßnahmen enthalten. Der Wille eines Patienten muss also im Nachhinein aufgrund seiner Patientenverfügung für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden können.

Verzichtet der Verfasser einer Patientenverfügung auf eine fachkundige Beratung, trägt er damit das Risiko einer fehlenden Bindungswirkung seiner Patientenverfügung aufgrund nicht hinreichend konkreter Formulierungen. So kann beispielsweise die Formulierung „wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen ………….“ nach der neuen gesetzlichen Regelung von vornherein nicht unmittelbar bindend sein, da es an der Festlegung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und an einer konkreten Beschreibung der Anwendungssituation fehlt.

Aufgrund der hohen Anforderungen bei der Formulierung von Patientenverfügungen sind Patienten auch nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer und der zentralen
Ethikkommission bei der Bundesärztekammer meist erst durch eine fachkundige Beratung in der Lage, Formulierungen zu finden, die geeignet sind, Ihre persönlichen Vorstellungen hinreichend nachvollziehbar und umsetzbar niederzulegen.

Kann ein auf die Durchführung, die Nichteinleitung oder die Beendigung einer ärztlichen Maßnahme gerichteter Wille nicht festgestellt werden, gebietet es das hohe Rechtsgut auf Leben, dem Schutz des Lebens Vorrang einzuräumen, auch wenn dies zu großen Belastungen des Betroffenen und seiner Familie führt.

Neben der Errichtung einer Patientenverfügung sollte zusätzlich immer auch eine Person des Vertrauens im Wege einer sogenannten Vorsorgevollmacht für alle Gesundheits- und Behandlungsfragen umfassend bevollmächtigt werden, damit ein Vorsorgebevollmächtigter als Ansprechpartner für die behandelnden Ärzte zur Verfügung steht und Behandlungen und sonstige Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens erörtert werden können. Rechtsanwalt Kieser, der auf das Vorsorge- und Betreuungsrecht spezialisiert ist, berät nicht nur über die Errichtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, sondern unterstützt die Vorsorgebevollmächtigten auch später bei der Durchsetzung von Patientenverfügungen.
 
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