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Samstag, 27. April 2024
Kindesunterhalt: Abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile PDF Drucken E-Mail
Kindesunterhalt: Abwechselnde Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

Leben die Kindeseltern getrennt, müssen sie üblicherweise unterschiedliche Unterhaltsleistungen erbringen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch „Betreuungsunterhalt“, d.h. durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil muss „Barunterhalt“ leisten, also Geld zur Verfügung stellen.

Diese Regelung gilt so lange, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem die Eltern das Kind abwechselnd betreuten. Es hielt sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater auf und wechselte sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter. Dort blieb es bis zum Mittwochabend der folgenden Woche.

Auch wenn sich das Kind in diesem Fall über das übliche Maß hinaus bei einem Elternteil aufhalte und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähere, ändere sich hier nach Ansicht des BGH an der Verteilung der Unterhaltspflichten nichts. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trage, müsse es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfülle. Der barunterhaltspflichtige Elternteil könne dann keine Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtung verlangen. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass es anders sein könne, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen würden. Dazu müsse vorrangig auf die zeitliche Komponente der jeweiligen Betreuung abgestellt werden. Im vorliegenden Fall sei auf den barunterhaltspflichtigen Vater ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 entfallen. Daher hätten die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktiziert. Der Vater bleibe daher weiterhin allein barunterhaltspflichtig (BGH, XII ZR 161/04).
 
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