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Dienstag, 23. April 2024
Wohnungsöffnung wegen Klopfgeräuschen: Mieter muss keine Kosten tragen PDF Drucken E-Mail
Wohnungsöffnung wegen Klopfgeräuschen: Mieter muss keine Kosten tragen

Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen.

Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im entschiedenen Fall war die Polizei von Bewohnern eines Mehrfamilienhauses davon verständigt worden, dass aus der Wohnung starke Klopf- und Knackgeräusche zu vernehmen seien. Die Polizeibeamten befürchteten, dass ein defektes Elektrogerät die Ursache hierfür sei und dadurch ein Brand ausgelöst werden könnte. Da weder der Mieter noch der Hausmeister zu erreichen waren, ließ die Polizei die Wohnung durch einen Schlüsseldienst öffnen. Nach der Öffnung wurde festgestellt, dass die Geräusche von der Heizung ausgegangen waren und durch das Zurückdrehen des Heizkörperventils abgestellt werden konnten. Die Kosten in Höhe von ca. 200 EUR stellte die Polizei dem betroffenen Mieter in Rechnung.

Auf seine Klage hin hat das VG den Kostenbescheid aufgehoben: Zwar sei das Eindringen in die Wohnung gerechtfertigt gewesen. Die Polizei habe zu Recht davon ausgehen können, dass möglicherweise die Gefahr eines Brandes bestehe. Die Kosten hierfür dürften dem Kläger aber nicht auferlegt werden. Dieser sei für das ungewöhnliche Geschehen nicht verantwortlich. Er habe nicht vorhersehen können, dass ein Thermostatventil derart laute Klopfgeräusche verursache und es deshalb sogar zu einem Polizeieinsatz komme (VG Neustadt, 5 K 1581/06.NW).
 
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