Home arrow Service arrow Steuerrecht arrow Gewerbliche Einkünfte des Betreuers
Mittwoch, 8. Mai 2024
Gewerbliche Einkünfte des Betreuers PDF Drucken E-Mail
Tätigkeit als Betreuer: Einnahmen können gewerblich sein
Ein Berufsbetreuer erzielt mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn vom Betreuer mehr als zehn Betreuungen geführt werden oder sein Zeitaufwand für die Betreuungen mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Übt ein Freiberufler, wie etwa ein Rechtsanwalt, diese Tätigkeit im Rahmen einer entgeltlichen Berufstätigkeit aus, sind seine Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit generell getrennt zu behandeln. Auch die Aufwendungen sind jeweils getrennt in zwei Gewinnermittlungen nachzuweisen.

Übt der Gesellschafter einer Freiberufler-Sozietät zusätzlich die Tätigkeit eines Berufsbetreuers aus, ist zu prüfen, ob die Betreuertätigkeit im Rahmen seines Gesellschaftsverhältnisses oder im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeführt wird. Ersteres kann die gewerbliche Infizierung zur Folge haben, wenn die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit nicht von äußerst geringem Ausmaß sind. Für die Geringfügigkeit gilt eine allgemeine Grenze von 1,25 Prozent.

Hinweis: Demgegenüber wird eine Vielzahl von Personen als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Für diese Tätigkeit, die auch von einem Freiberufler ausgeübt werden kann, wird in der Regel eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gehört aber grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften, Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen hier nicht an. Dabei duldet es die Finanzverwaltung, dass die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne konkreten Nachweis mit 25 Prozent der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden (OFD Koblenz, S 2240 A - St 31 4).
 
< zurück   weiter >

Kurzmeldungen

Neuregelung zu ärztlicher Zwangsbehandlung - Bedeutung auch für Vorsorgevollmachten Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in Kraft getreten. Nach bisherigem Recht konnte eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen einer Person (Zwangsbehandlung) ausschließlich im Rahmen einer geschlossenen Unterbrin-gung erfolge mehr...

Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendungen eines Wohnungsrechts Unabhängig vom Wert der Immobilien kann diese steuerfrei vererbt werden, wenn das sog. Familienheim vom Ehepartner weitere 10 Jahre bewohnt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehepartner zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an der als Familienheim mehr...

Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten Der Ehemann hatte seiner Ehefrau eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt. Dort befand sich aber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der familiäre Lebensmittelpinkt der Eheleute. Dieser befand sich in E. Ein zu eig mehr...

Letztwillige Zuwendungen für Pflege und Versorgung im Alter In der Praxis ist immer häufiger der Wunsch anzutreffen, demjenigen testamentarisch etwas zuzuwenden, der den Erblasser pflegt oder sich in sonstiger Weise für ihn einsetzt. Oftmals wird jedoch das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem der Erblasser n mehr...



Erben über Grenzen hinweg - Neue Rechtslage ab 17.08.2015 Zahlreiche Bundesbürger haben Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt oder haben Immobilien oder Bankkonten im Ausland. Bei diesen Konstellationen stellt sich nicht nur allein die Frage nach der Erbfolge als solcher, sondern es sind auch Frag mehr...

© 2024 Kanzlei Kieser und Hegner
home contact search contact search